Für die Ländergesamtheit beträgt die insgesamt zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß Art. 109 (3) GG 0.35% des BIP.
Von dieser Gesamtneuverschuldung entfiel auf Schleswig-Holstein 2025 ein Anteil von etwa 3.4%, so dass sich bezogen auf
das schleswig-holsteinische BIP eine zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme von etwa 0.4% ergibt.